Rechtsprechung
OLG München, 16.01.2002 - 20 U 2836/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
HWiG § 5 Abs. 2; RL 85/577/EWG Art. 5; VerbrKrG §§ 3, 7
Widerruflichkeit einer im Zusammenhang mit einem Haustürgeschäft abgegebenen Willenserklärung zum Abschluss eines Realkreditvertrages
Papierfundstellen
- WM 2002, 694
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99
Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen
Dieser Auffassung haben sich nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG das Oberlandesgericht München (20. Zivilsenat, WM 2002, 694, 695) und weitere Autoren angeschlossen (Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262; Reich/Rörig EuZW 2002, 87, 88; Hoffmann ZIP 2002, 145, 149; Kulke ZBB 2002, 33, 45 ff.; Staudinger NJW 2002, 653, 655; Fischer ZfIR 2002, 19, 21; Frisch BKR 2002, 84, 85; Reiter/Methner VuR 2002, 90, 92 f.; Rott VuR 2002, 49, 52). - BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02
Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (WM 2002, 694). - OLG Naumburg, 11.07.2002 - 2 U 125/01
Widerrufsbelehrung zu einem falschen Zeitpunkt genügt den Anforderungen von § 2 …
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind - anders als beim Rücktritt gemäß § 346 BGB - nicht Ausfluss eines in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelten Darlehensvertrages, sie bestimmen sich vielmehr allein nach der gesetzlichen Vorschrift des § 3 HWiG (vgl. auch OLG München WM 2002, 694, 696). - LG Bremen, 02.07.2002 - 8 O 2420/00
Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge (Abweichung von BGH ZBB …
Denn die nach BGH, NJW 2002, 1881 (LS 1) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG »unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001« bedeutet, dass auch das vom EuGH ausgesprochene Verbot, das Widerrufsrecht nach der Haustürgeschäfterichtlinie bzw. nach dem HaustürWG (BGH, NJW 2002, 1881, LS 3) zu befristen, beachtet werden muss (OLG München, WM 2002, 694 (695 f.)).